Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

(2) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des

Kunden, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von uns ausdrücklich bestätigt wurden.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge sowie Lieferungen, Reparaturen, Folgeaufträge

und sonstige Leistungen.

 

 

2 Vertragsschluss

(1) Die in Katalogen, Online-Katalogen, Prospekten und Anzeigen enthaltenen Darstellungen von Produkten und

Leistungen stellen kein bindendes Angebot dar; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, PERU

ein verbindliches Angebot in Form einer Bestellung zu unterbreiten.

(2) Ein verbindliches Angebot erfolgt, vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen, durch die Aufgabe

der Bestellung durch den Kunden.

(3) PERU ist berechtigt, das Angebot innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang der Bestellung anzunehmen.

Die Annahme erfolgt üblicherweise durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung.

(4) Technische Änderungen der angebotenen Produkte und Leistungen sowie technisch notwendige Änderungen

der vom Kunden im Zusammenhang mit der Bestellung gemachten Angaben bezüglich der Ausführung der Produkte

und Leistungen in Form, Farbe, Menge oder Gewicht bleiben vorbehalten. Dies gilt nicht, sofern sie für den

Kunden unzumutbar sind.

(5) Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie jegliche weiteren Vereinbarungen und rechtserheblichen

Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die gilt ausdrücklich auch für

Ergänzungen und Abänderungen sowie mündliche Nebenabreden und Zusicherungen der Mitarbeiter von PERU

sofern diese über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgehen.

(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere

Zulieferer, sofern PERU die Fehl- oder Nichtlieferung nicht zu vertreten haben. Über die Nichtverfügbarkeit

einer Lieferung wird der Kunde unverzüglich informiert. Bereits erfolgte Zahlungen werden erstattet.

 

 

3 Wirksamkeit des Vertrages

(1) Ein zwischen PERU und dem Kunden geschlossener Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag ist unabhängig

von gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Genehmigungen Dritter wirksam.

(2) Der Kunde hat sämtliche erforderliche Genehmigungen selbständig einzuholen. Soweit PERU ausnahmsweise

im Rahmen der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen tätig wird, so geschieht dies ausschließlich im Namen

und auf Rechnung des Kunden. Die durch die Erstellung der erforderlichen Unterlagen bei PERU zusätzlich

entstandenen Kosten sind ebenfalls vom Kunden zu erstatten.

(3) Sofern aufgrund behördlicher oder anderweitiger Vorschriften Änderungen des Auftrags oder an der Ware erforderlich

werden, so gelten diese als vom Kunden in Auftrag gegeben. Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten

sind vom Kunden zu tragen.

 

 

4 Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk.

(2) Die Preise verstehen sich, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, zzgl. Verpackungs- und Versandkosten

und Mehrwertsteuer (MwSt.).

(3) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Kunden ausdrücklich verlangt

werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach

Bezahlung des Entgelts auf den Kunden über.

(4) Bei Werbeanlagen oder sonstigen Werken, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis

nicht enthalten: die Elektroinstallation, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer

Gewerke, wie insbesondere Maurer-, Verputz-, Dach-, Stemm- oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen

Standsicherheitsnachweis sowie Entsorgungskosten.

 

 

5 Zahlungsbedingungen, -arten und Fälligkeit

(1) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung beim Kunden fällig. Bei Zahlung durch Vorkasse wird

der zu zahlende Betrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss fällig.

(2) PERU behält sich vor, in Einzelfällen nur gegen Vorkasse zu liefern. In diesem Fall wird das Produkt erst nach

Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags an den Käufer versendet. Erstbestellungen eines Neukunden bedürfen

grundsätzlich der Vorkasse.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, bedürfen Aufträge mit einem Wert von mindestens 3.000,00 Euro einer

Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes bei der Erteilung des Auftrags. Andere Zahlungsbedingungen

bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(4) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind Rechnungen die einen Betrag in Höhe von 300,00 € nicht

überschreiten bar zu begleichen. (wahrscheinlich nicht wirksam!) Darüber hinausgehende Beträge sind nach Möglichkeit

im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu bezahlen.

(5) Ein Auftrag mit einem Wert von mindestens 20.000,00 Euro wird erst nach Beibringung einer entsprechenden

Bankgarantie durchgeführt.

(6) Sofern nichts anderes vereinbart oder in unserer Rechnung angegeben ist, hat die Zahlung ohne Abzüge, so

zu erfolgen, dass wir an dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel über den Betrag verfügen können. Die

Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.

(7) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer von uns sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen,

wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.

(8) Zahlungen können von uns auch auf andere noch offene Forderungen angerechnet werden.

(9) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss

bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, haben die

sofortige Fälligkeit aller unserer einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Wir sind in diesem

Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen,

es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

(10) Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur möglich, sofern die Gegenforderung unbestritten ist, rechtskräftig

festgestellt oder von PERU anerkannt wurde.

(11) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden gilt nur für Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

 

 

6 Zahlungsverzug

(1) Der Kunde kommt spätestens 15 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder Empfang der Leistung in

Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

(2) Ist der Kunde kein Verbraucher, werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.

 

 

7 Anfechtung

Bei Anfechtung des Vertrags aufgrund eines sich aus § 119 BGB ergebenden Anfechtungsgrundes hat der Kunde

PERU den entstandenen Vertrauensschaden zzgl. eines Betrages in Höhe von 10 % des Auftragswertes für bereits

erfolgten Arbeitsaufwand zu ersetzen. Sofern es sich bei der bestellten Ware um eine Sonderanfertigung handelt,

ist eine Anfechtung gemäß § 119 BGB ausgeschlossen.

 

 

8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung

zustehenden Ansprüche Eigentum von PERU.

(2) Im Falle von Verbindung und Vermischung setzt sich das Eigentum von PERU an dem neu entstandenen Gegenstand

im Verhältnis der gelieferten Ware zu demjenigen des neuen Gegenstandes fort. Be- und Verarbeitung der

Vorbehaltsware erfolgt für PERU als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware gilt als

Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen

Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu. Erlischt das Eigentum

von PERU durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde PERU bereits jetzt die ihm zustehenden

Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und

verwahrt sie unentgeltlich für PERU. Die Miteigentumsrechte des Kunden gelten als Vorbehaltsware im Sinne von

Absatz 1.

(3)Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der sich ggf. bereits im Besitz der Ware befindliche

Kunde verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, PERU einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie

etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware

sowie den Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte bei einer

Pfändung nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet

der Kunde für den PERU insoweit entstandenen Ausfall. Der Kunde darf die gelieferte Ware jedoch nicht selbst

verpfänden oder sicherungsübereignen. Er hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß

771 ZPO zu erstatten und haftet für den entstandenen Ausfall.

(5) PERU ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag

zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

(7) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder zu einem sonstigen Veräußerungsgeschäft

darüber im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt,

dass er sich selbst das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gegen

seinen Abnehmer vorbehält. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt PERU schon jetzt

alle ihm hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages zzgl. MwSt. mit allen Nebenrechten

gegen seine Abnehmer oder Dritte zur Sicherheit ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer

oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft

worden ist. PERU nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach

der Abtretung bis zum Widerruf ermächtigt. Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Kunden erlischt,

wenn er seine Zahlungsverpflichtungen PERU gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen mit uns

geschlossene Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung,

Überschuldung, Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der

Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen können. Der Kunde

ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung verpflichtet. Nach Wegfall der Verfügungsberechtigung des

Kunden sind wir zur Sicherung unserer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware berechtigt, insbesondere auch die

am Lager des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten in Eigenbesitz zu nehmen. Von Vorstehendem

bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt. PERU verpflichtet sich jedoch, die Forderung

nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt,

nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren

gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir einerseits verlangen, dass

der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen

Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt,

darüber hinaus sind sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig; Bonifikationen gelten als

verfallen. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretenen Forderungen beziehen sich auch auf den anerkannten

Saldo, sowie im Falle der Insolvenz des Kunden auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo“. Sie dienen im selben

Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile

haben, wird ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der

realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl

der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

9 Montage

 

(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und Verzögerungen

durchgehend durchgeführt werden können.

(2) Sofern nicht anderes vereinbart hat der Kunde PERU maßstabsgetreue Pläne, Fotos sowie Naturmaße

rechtzeitig vor Beginn der Montage zur Verfügung zu Stellen.

(3) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten,

die dadurch entstehen, dass durch vom Kunden zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher

Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand

gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Evtl. erforderliche Fremdleistungen können von PERU auf Rechnung des Kunden in Auftrag gegeben werden.

(5) Sofern PERU die Aufstellung oder Montage der Waren übernehmen, so trägt der Kunde, sofern nichts anderes

vereinbart ist, neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie zum Beispiel Reise- und

Transportkosten sowie Auslösungen.

(6) Sollte PERU aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher oder sonstiger Anweisungen verpflichtet sein

möglicherweise demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

 

 

10 Lieferung und Abnahme

(1) Bei Lieferung der Werbeanlage oder sonstigen Waren ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf

Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Kunde. Etwaige

Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt

werden. Bei unerheblichen Mängeln darf die Entgegennahme der Waren nicht verweigert werde.

(2) Werden Werbeanlagen oder sonstige Werke durch uns montiert ist der Kunde zur unverzüglichen Abnahme

nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Kunde die Abnahme binnen 12 Werktagen

durchzuführen. Unterbleibt diese, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt, wenn wir den Kunden bei Beginn

der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen haben.

(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Kunden innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen

wird, wird auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.

(4) Bei unerheblichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme der Ware nicht verweigern.

 

 

11 Lieferzeiten

(1) Lieferfristen sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde – unverbindlich. Wird

die Art oder der Umfang der Bestellung nachträglich einvernehmlich geändert, wird eine gegebenenfalls ursprünglich

vereinbarte Lieferzeit außer Kraft gesetzt. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden erst nach Ablauf

einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt,

den dadurch entstehenden Schaden – einschließlich etwaiger Mehraufwendungen – ersetzt zu verlangen.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, behalten wir uns vor.

(3) Nicht vorhersehbare, nicht abwendbare Ereignisse höherer Gewalt, namentlich Streik und Aussperrung, bei

uns oder bei einem unserer Lieferanten, welche uns oder unsere Lieferanten an der rechtzeitigen, sachgemäßen

Ausführung hindern, berechtigen uns nach unserer Wahl, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zu beenden

oder auszusetzen. Bei Überschreitung von Lieferzeiten bleibt der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Der Kunde

wird von uns unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informiert. Der höheren Gewalt

stehen alle unvorhersehbaren, nicht abwendbaren Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren

oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer,

Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände

bei uns, unseren Lieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Wir setzen uns für eine sorgfältige Auswahl

unserer Vor- bzw. Unterlieferanten ein.

 

 

12 Versandkosten / Gefahrübergang

(1) Der Kunde trägt die Versandkosten ab dem Ort der Niederlassung von PERU.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe

der Sache an die Transportperson oder mit Verlassen des Werkes zwecks Versendung auf den Käufer über. Wird

der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn

über. Nach Gefahrübergang hat der Kunde eventuelle Lagerkosten zu tragen.

(3) § 12 Abs. 2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nicht, sofern es sich bei dem Kunden um einen

Verbraucher gem. § 13 BGB handelt. Hier geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Käufer oder im

Zeitpunkt des Annahmeverzugs über. In diesem Fall sind Transportschäden an der gelieferten Ware unverzüglich

zu dokumentieren und uns ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

 

 

13 Mängelhaftung

(1) Die Haftung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kauf- bzw. Werkvertragsrechts.

(2) Abweichend hiervon gilt für Unternehmer gem. § 14 BGB:

ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche;

der PERU kann die Art der Nacherfüllung wählen;

bei gebrauchten Waren sind Rechte und Ansprüche aufgrund von Mängeln ausgeschlossen;

bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang;

bei einer Ersatzlieferung im Rahmen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut;

das Recht der Selbstvornahme gem. § 637 BGB ist ausgeschlossen, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen

oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben;

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht sofern wir

den Mangel arglistig verschwiegen haben, eine Beschaffenheitsgarantie nicht eingehalten wurde oder bei Verletzungen

des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit. Ferner gilt dieser Ausschluss nicht, sofern es

sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung handelt;

unbeschadet der Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 6 ist die gelieferte Ware unverzüglich nach der Lieferung auf

Mängel zu überprüfen. Sofern Mängel vorliegen sind diese ebenfalls unverzüglich nach der Lieferung zu rügen. Bei

verspäteter Rüge sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Kunden zu tragen;

bei der Lieferung von Waren welche nicht von uns hergestellt wurden sind Ansprüche aufgrund eines Mangels

ausgeschlossen, sofern wir den Mangel nicht zu vertreten haben.

(3) Sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher gem. § 13 BGB handelt beträgt die Verjährungsfrist

abweichend von der gesetzlichen Regelung:

Zwei Jahre ab Gefahrübergang bei neuen Waren

ein Jahr ab Gefahrübergang bei gebrauchten Waren

(4) Die Haftungs- und Verjährungsfristbeschränkungen gem. § 13 Abs. 2 und 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen

lassen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gem. § 14 dieser Bedingungen unberührt.

Dies gilt auch sofern der Schaden aufgrund eines Mangels an der Sache entstanden ist oder die Aufwendungen

aufgrund eines Mangels gemacht wurden.

(5) Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 478 BGB bleiben unberührt.

(6) § 13 Abs. 2 und 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei vorsätzlicher Pflichtverletzung und arglistigem

Verschweigen des Mangels ausgeschlossen.

 

 

14 Haftung / Schadenersatz und Aufwendungen

(1) PERU haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen.

(2) Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund eines Mangels jedoch nicht an der Ware selbst entstanden sind

(Mangelfolgeschäden). Dies gilt nicht sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, eine eventuell eingeräumte

Beschaffenheitsgarantie nicht eingehalten wurde sowie bei Verletzungen des Lebens, des Körpers, der

Gesundheit oder der Freiheit. Ferner gilt dieser Ausschluss nicht, sofern es sich um eine vorsätzliche oder grob

fahrlässige Pflichtverletzung handelt.

(3) PERU haftet uneingeschränkt für Schäden die aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit entstehen. Außerdem haftet PERU uneingeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist und im

Rahmen einer Garantie.

(4) PERU haftet ebenfalls uneingeschränkt, wenn dies aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften vorgeschrieben

ist.

(5) Im Übrigen haftet PERU bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Pflicht aus dem Vertrag, lediglich in

Höhe eines vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Durchschnittsschadens. Bei wesentlichen Vertragspflichten

handelt es sich um Pflichten, die PERU im Rahmen des Vertrages zur Erreichung des Vertragszweckes auferlegt

wurden und auf die der Käufer regelmäßig vertrauen durfte, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages

erst aufgrund der Erfüllung dieser Pflichten möglich ist.

(6) Bei der fahrlässigen Verletzung einer für den Vertrag nicht wesentlichen Pflicht, ist die Ersatzpflicht begrenzt

auf die Höhe des Auftragswertes.

 

 

15 Urheberrechte von PERU

(1) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen

Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung

Dritten zugänglich gemacht werden.

(2) Die Angebote, Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und

nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.

 

 

16 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz der PERU Lichtwerbung GmbH in 83410 Laufen.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Laufen.

Dies gilt für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlicherechtliches

Sondervermögen.

(4) § 16 Abs. 2 dieser Bedingungen gilt entsprechend für Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der

Bundesrepublik Deutschland oder der EU haben oder deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist.

(5) § 16 Abs. 2 und 3 lassen die Befugnis PERUs ein Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen

unberührt.

(6) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

unter Ausschluss aller Kollisionsrechtlichen Bestimmungen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen. Die

Anwendung des U.N.-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl soweit nicht der gewährte

Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat, verkürzt oder sogar entzogen wird.

(7) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden in diesen Fällen über die Vereinbarung

einer die unwirksame Bestimmung ersetzenden Regelung verhandeln, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung

möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für mögliche Vertragslücken.

Stand 09.04.2014